Siegener Forum

Klemens Mehrer (Siegen)

Blick in ein düsteres Kapitel: Erinnerungen an den 1991 beendeten NS-Prozess gegen SS-Rottenführer Ernst-August König in Siegen

In der neuen Ausgabe der Vortragsreihe „Siegener Forum“ wird Oberstaatsanwalt i.R. Klemens Mehrer am Donnerstag, den 17. Januar 2019, um 18.30 Uhr im Stadtarchiv Siegen an das einzige Verfahren vor einem deutschen Strafgericht erinnern, das die Verfolgung und Vernichtung von Sinti und Roma durch das Naziregime behandelte.

Angeklagt bei dem Verfahren in Siegen war der ehemalige Blockführer des Konzentrationslagers Auschwitz-Birkenau und SS-Rottenführer Ernst-August König. Ihm wurde vorgeworfen, aus eigener Initiative sechs Menschen ermordet zu haben und am Tod weiterer Lagerinsassen beteiligt gewesen zu sein. Das Verfahren endete zwar mit einer Verurteilung zu lebenslanger Haftstrafe wegen Tötungsverbrechen in drei Fällen. Der Hauptangeklagte entzog sich durch Suizid am 18. September 1991 jedoch dem Urteil.

Über den Prozessverlauf berichtet Oberstaatsanwalt i.R. Klemens Mehrer, der an dem Verfahren als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen hatte.

Die Vortragsreihe „Siegener Forum“ ist eine Kooperation von Volkshochschule und Stadtarchiv Siegen, Geschichtswerkstatt Siegen e.V., Siegerländer Heimat- und Geschichtsverein e.V. und Aktivem Museum Südwestfalen e.V. Die Reihe stellt im monatlichen Wechsel neuere Forschungen aus dem Spektrum der regionalen Geschichte vor, ist aber auch offen für aktuelle allgemeinhistorische Beiträge.

Der Vortrag findet statt am Donnerstag, den 17. Januar  2019, um 18.30 Uhr im Gruppenarbeitsraum des Stadtarchivs Siegen, Markt 25, 57072 Siegen (KrönchenCenter, 3. Obergeschoss.). Der Eintrittspreis beträgt 3,00 Euro.

3 thoughts on “Siegener Forum”

  1. Es heißt oben, das Verfahren 1987-1991 in Siegen, sei „das einzige Verfahren vor einem deutschen Strafgericht“ gewesen, „das die Verfolgung und Vernichtung von Sinti und Roma durch das Naziregime“ behandelt habe.

    Das ist unzutreffend. Um die Sache gründlich anzugehen:
    Zu berücksichtigen wäre
    ● erstens, dass es zum einen alliierte Verfahren mit alliiertem Personal (Nürnberger Prozesse plus Nachfolgeprozesse) und zum anderen mit deutschem Personal in den verschiedenen Zonen (Spruchgerichtsverfahren) gab und
    ● zweitens dass es zwei sehr unterschiedlich gebaute deutsche Staaten gab. In den deutschen NS-Prozessen (West) gab es insgesamt etwas mehr als 6.500 rechtskräftige Urteile und in den deutschen NS-Prozessen (Ost) 12.890 Urteile (bei sehr viel geringerer Bevölkerungszahl und geringerer Nazi-Dichte pro Flächeneinheit).
    Was nun Verfolgung und Vernichtung der europäischen Roma-Minderheit angeht, stand jedoch hier wie dort nur eine minimale Zahl von Angeklagten vor Gericht. In der BRD gab es zwei deutsche Verfahren, die beide mit einer Verurteilung endeten, und in der DDR, wenn ich die Literaturangaben richtig entschlüsselte, sechs deutsche Verfahren.
    Offenbar wird in jedem Fall, dass es hier eine gewisse Gemeinsamkeit der beiden Staaten gab. Der niederländische Fachwissenschaftler und Strafrechtler Christiaan F. Rüter erklärt sie als in der gesamtdeutschen Bevölkerung vorhandene „mangelnde Affinität zu den Opfern“. Anders als jüdische oder politische NS-Verfolgte hatten Roma hier wie dort ein zeitlich durchlaufendes Exklusionsproblem.
    Die zwei BRD-Prozesse fanden beide vor dem Landgericht in Siegen statt (nicht mitgezählt: ein Revisionsverfahren in Köln). Sie endeten beide mit Verurteilungen.
    Der erste Prozess scheint nun inzwischen vollständig dem Vergessen anheimzufallen, daher ein paar Angaben:
    Er ereignete sich 1948/49 (Revision 1950) und steht für die für die BRD so typische Schlussstrich-Mentalität dieser Jahre (wie der anschließenden Jahrzehnte). Es ging um die Deportation von 134 Berleburger Sinti-Nachfahren, mehrheitlich Kinder, nach Auschwitz-Birkenau, von denen acht der Deportierten überlebten. Es müsse doch jetzt endlich einmal, forderte damals in der lokalen Prozessdiskussion das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Berleburg, „ein Schlussstrich unter die Vergangenheit gemacht“ werden. Diese Haltung teilte im Grunde auch das Gericht, denn in einem der Beschlüsse zur Amnestierung von Angeklagten hieß es – sprachlich schludrig, in der Sache aber klar – zu berücksichtigen sei, dass das gerade verabschiedete Straffreiheitsgesetz „hinter Jahre der Not, Sittenverwilderung und Rechtsverwirrung einen Schlussstein [so!] setzen wollte.“ Das sei ja die „staatspolitische Zielsetzung“. Sie „nötige“ dazu, das Straffreiheitsgesetz so auszulegen, dass „nicht die außergewöhnlichen Maßnahmen einer großzügigen Befriedigung [so!] und Versöhnung“ verwischt würden.
    Wie bei den meisten regionalen NS-Prozessen war es nur durch Aktivitäten aus der Opfergruppe seit der Jahreswende 1945/46 (Anzeige jährt sich in diesen Tagen) überhaupt zu einem Prozess gekommen und nach ursprünglich 28 Tatverdächtigen blieben es dann sieben, von denen sechs verurteilt wurden. Die Strafen lagen mit einer Ausnahme zwischen sechs Monaten und anderthalb Jahren, die aber jeweils nicht voll abgebüßt wurden (siehe oben, Amnestiebeschlüsse/Straffreiheitsgesetz u. a.). Die Ausnahme war mit vier Jahren Haft der vormalige Landrat Otto Marloh als Haupttäter. Über etwas Untersuchungshaft hinaus saß er aber keinen Tag, da als „krank“ angeblich nicht haftfähig. Seine Gerichtskosten übernahm, nein, nicht die Kirche, sondern die Armenkasse. Marloh war ein in der Wolle gefärbter Obernazi. 1919 hatte er 29 Angehörige der republikanischen Volksmarinedivision erschießen lassen, als Geiseln. Und als das Naziregime in den letzten Zügen lag, noch den Befehl zu Erschießung eines US-Piloten gegeben. Mindestens in Wittgenstein dürfte das allgemein bekannt gewesen sein.

    Das erste der beiden Strafverfahren ist m. E. auch aufgrund dieser Kontexte schon etwas Erinnerung wert.

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